Finanzierung

 

Für die Abrechnung unserer Leistungen stehen verschiedenen Mittel zur Verfügung. Unsere Preise richten sich dabei nach den jeweils gültigen Vergütungsvereinbarungen mit den Kranken- und Pflegekassen.

 

Gerne beraten wir Sie hierüber in einem persönlichen Gespräch und stellen Ihnen ihr ganz persönliches Finanzierungskonzept auf.

 

Pflegesachleistungen gem. § 36 SGB XI

 

Ab Pflegegrad 2 besteht Anspruch auf Pflegegeld, welches als Sachleistung für die häusliche Pflege durch einen professionellen ambulanten Pflegedienst in Anspruch genommen werden kann.

Bei Pflegegrad 2 stehen hierfür monatlich 724 Euro zur Verfügung, bei Pflegegrad 3 sind es 1.363 Euro, Pflegegrad 4 erhält 1.693 Euro und Pflegegrad 5 bis zu 2.095 Euro.

 

Das Sachleistungsbudget ist deutlich höher als das Pflegegeld, das ausbezahlt wird. Lassen Sie sich von uns beraten!

Entlastungsleistungen gem. § 45b SGB XI

 

Ab Pflegegrad 1 besteht Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag kann angespart werden. Nicht verbrauchte Beträge verfallen erst zum 30.06. des Folgejahres.

 

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Pflegekasse die 125 Euro nicht wie das Pflegegeld an Sie auszahlt. Dieser Betrag muss stets zweckgebunden, also für Betreuungs- und Entlastungsleistungen durch zugelassene Einrichtungen eingesetzt werden.

Verhinderungspflege gem. § 39 SGB XI

 

Gerne entlasten wir Sie als pflegenden Angehörigen für einige Stunden, wenn Sie beispielsweise wegen Urlaub oder Krankheit verhindert sind oder einfach etwas Zeit für sich brauchen. Pro Kalenderjahr besteht für Pflegebedürftige ein Anspruch in Höhe von bis zu 2.418 Euro.

 

Neu zum 01.01.2024:

Das Entlastungsbudget für pflegebedürftige Personen unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5 beträgt bis zu 3.386 Euro.

Behandlungspflege gem. § 37 SGB V

 

Die Kosten für medizinisch notwendige häusliche Krankenpflege rechnen wir auf Basis ärztlicher Verordnung direkt mit den Krankenkassen ab.

 

Wir haben eine Zulassung für alle Kassen!

Haushaltshilfe gem. §38 SGB V

 

Sind Sie als haushaltsführende Person während einer Erkrankung oder nach einem Unfall nicht in der Lage, Ihren Haushalt selbst zu führen, steht Ihnen grundsätzlich eine Haushaltshilfe zu.

Die Kosten hierfür übernimmt die Krankenkasse!

Unterstützungspflege gem. § 37 Abs.1a SGB V

 

Als nicht pflegebedürftige Person oder mit maximal Pflegegrad 1, erhalten Sie nach einem Krankenhausaufenthalt Unterstützung bei der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung sofern keine andere Person im Haushalt die Versorgung übernehmen kann.

Die Kosten trägt die Krankenkasse!

Privatzahler

 

Selbstverständlich können unsere Leistungen auch ohne Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit in Anspruch genommen werden. Wir rechnen  unsere Leistungen dann mit Ihnen privat ab.

Preise

 

Die Abrechnung unserer Leistungen erfolgt in der Regel nach Stundensätzen. Diese richten sich nach den jeweils gültigen Vergütungsvereinbarungen mit den Pflegekassen. Die Abrechnung erfolgt gem. § 4 Nr. 16 UStG ohne Umsatzsteuer zzgl. Anfahrtspauschale.

 

Gerne erstellen wir Ihnen ein individuelles Angebot.


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